Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich/Vertragsschluss

Diese All­ge­mei­nen Geschäfts‑, Zah­lungs- und Lie­fe­rungs­be­din­gun­gen gel­ten für alle Geschäfts­be­zie­hun­gen mit Unter­neh­mern (§ 14 BGB), juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­chen Son­der­ver­mö­gen. Ent­spre­chende Auf­träge wer­den aus­schließ­lich auf der Grund­lage nach­fol­gen­der Bedin­gun­gen aus­ge­führt. Abwei­chende Rege­lun­gen bedür­fen der schrift­li­chen Bestä­ti­gung.

§ 305b BGB bleibt unbe­rührt.

II. Preise

Die im Ange­bot des Auf­trag­neh­mers genann­ten Preise gel­ten unter dem Vor­be­halt, dass die der Ange­bots­ab­gabe zugrun­de­ge­leg­ten Auf­trags­da­ten unver­än­dert blei­ben, längs­tens jedoch vier Wochen nach Ein­gang des Ange­bots beim Auf­trag­ge­ber. Bei Auf­trä­gen mit Lie­fe­rung an Dritte gilt der Bestel­ler als Auf­trag­ge­ber, soweit keine ander­wei­tige aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung getrof­fen wurde. Die Preise des Auf­trag­neh­mers ent­hal­ten keine Mehr­wert­steuer. Die Preise des Auf­trag­neh­mers gel­ten ab Werk. Sie schlie­ßen Ver­pa­ckung, Fracht, Porto, Ver­si­che­rung und sons­tige Ver­sand­kos­ten nicht ein.

Nach­träg­li­che Ände­run­gen auf Ver­an­las­sung des Auf­trag­ge­bers ein­schließ­lich des dadurch ver­ur­sach­ten Maschi­nen­still­stands wer­den dem Auf­trag­ge­ber berech­net. Als nach­träg­li­che Ände­run­gen gel­ten auch Wie­der­ho­lun­gen von Pro­be­an­dru­cken, die vom Auf­trag­ge­ber wegen gering­fü­gi­ger Abwei­chung von der Vor­lage ver­langt wer­den.

Skiz­zen, Ent­würfe, Pro­be­satz, Pro­be­dru­cke, Kor­rek­tur­ab­züge, Ände­rung ange­lie­fer­ter / über­tra­ge­ner Daten und ähn­li­che Vor­ar­bei­ten, die vom Auf­trag­ge­ber ver­an­lasst sind, wer­den berech­net.

III. Zah­lung

Die Zah­lung hat sofort nach Erhalt der Rech­nung ohne jeden Abzug zu erfol­gen. Eine etwa­ige Skon­to­ver­ein­ba­rung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Ver­si­che­rung oder sons­tige Ver­sand­kos­ten. Die Rech­nung wird unter dem Tag der Lie­fe­rung, Teil­lie­fe­rung oder Lie­fer­be­reit­schaft (Hol­schuld, Annah­me­ver­zug) aus­ge­stellt.

Bei außer­ge­wöhn­li­chen Vor­leis­tun­gen kann ange­mes­sene Vor­aus­zah­lung ver­langt wer­den.

Der Auf­trag­ge­ber kann nur mit einer unbe­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten For­de­rung auf­rech­nen oder ein Zurück­be­hal­tungs­recht aus­üben. Dies gilt nicht für etwa­ige auf Fer­tig­stel­lungs- oder Män­gel­be­sei­ti­gungs­kos­ten gerich­tete Ansprü­che des Auf­trag­ge­bers.

Wird nach Ver­trags­ab­schluss erkenn­bar, dass die Erfül­lung des Zah­lungs­an­spruchs durch die man­gelnde Leis­tungs­fä­hig­keit des Auf­trag­ge­bers gefähr­det wird, so kann der Auf­trag­neh­mer Vor­aus­zah­lung ver­lan­gen, noch nicht aus­ge­lie­ferte Ware zurück­hal­ten sowie die Wei­ter­ar­beit ein­stel­len. Diese Rechte ste­hen dem Auf­trag­neh­mer auch zu, wenn der Auf­trag­ge­ber sich mit der Bezah­lung von ord­nungs­ge­mä­ßen Lie­fe­run­gen in Ver­zug befin­det, die auf dem­sel­ben recht­li­chen Ver­hält­nis beru­hen. § 321 II BGB bleibt unbe­rührt.

Zahlt der Auf­trag­ge­ber bin­nen 10 Tagen nach Rech­nungs­er­halt und Lie­fe­rung der Ware den Preis ein­schließ­lich der Neben­kos­ten gem. Ziff. II („Preise“) nicht, kommt er auch ohne Mah­nung in Ver­zug. Bei Zah­lungs­ver­zug sind Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 9 % über dem Basis­zins­satz zu zah­len. Die Gel­tend­ma­chung wei­te­rer Ansprü­che wird hier­durch nicht aus­ge­schlos­sen.

IV. Lie­fe­rung

Lie­fer­ter­mine sind nur gül­tig, wenn sie vom Auf­trag­neh­mer aus­drück­lich bestä­tigt wer­den. Wird der Ver­trag schrift­lich abge­schlos­sen, bedarf auch die Bestä­ti­gung über den Lie­fer­ter­min der Schrift­form.

Der Auf­trag­neh­mer ist nur zu Teil­lie­fe­run­gen berech­tigt, wenn

  • die Teil­lie­fe­rung für den Auf­trag­ge­ber im Rah­men des ver­trag­li­chen Bestimmungs­zwecks ver­wend­bar ist,
  • die Lie­fe­rung der rest­li­chen bestell­ten Ware sicher­ge­stellt ist und
  • dem Auf­trag­ge­ber hier­durch kein erheb­li­cher Mehr­auf­wand oder zusätz­li­che Kos­ten ent­ste­hen.

Soll die Ware ver­sen­det wer­den, geht die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs und der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Ware auf den Auf­trag­ge­ber über, sobald die Sen­dung an die den Trans­port durch­füh­rende Per­son über­ge­ben wor­den ist.

Ver­zö­gert der Auf­trag­neh­mer die Leis­tung, so kann der Auf­trag­ge­ber die Rechte aus § 323 BGB nur aus­üben, wenn die Ver­zö­ge­rung vom Auf­trag­neh­mer zu ver­tre­ten ist. Eine Ände­rung der Beweis­last ist mit die­ser Rege­lung nicht ver­bun­den.

Vom Auf­trag­neh­mer nicht zu ver­tre­tende Betriebs­stö­run­gen – sowohl im Betrieb des Auf­trag­neh­mers als auch in dem eines Zulie­fe­rers – wie Streik, Aus­sper­rung sowie alle sons­ti­gen Fälle höhe­rer Gewalt, berech­ti­gen erst dann zur Kün­di­gung des Ver­trags, wenn dem Auf­trag­ge­ber ein wei­te­res Abwar­ten nicht mehr zuge­mu­tet wer­den kann, ande­ren­falls ver­län­gert sich die ver­ein­barte Lie­fer­frist um die Dauer der Ver­zö­ge­rung. Eine Kün­di­gung ist jedoch frü­hes­tens vier Wochen nach Ein­tritt der oben beschrie­be­nen Betriebs­stö­rung mög­lich. Eine Haf­tung des Auf­trag­neh­mers ist in die­sen Fäl­len aus­ge­schlos­sen.

Dem Auf­trag­neh­mer steht an den vom Auf­trag­ge­ber ange­lie­fer­ten Druck- und Stem­pel­vorlagen, Manu­skrip­ten, Roh­ma­te­ria­lien und sons­ti­gen Gegen­stän­den ein Zurück­be­hal­tungs­recht gemäß § 369 HGB bis zur voll­stän­di­gen Erfül­lung aller fäl­li­gen For­de­run­gen aus der Geschäfts­ver­bin­dung zu.

Bei Abruf­auf­trä­gen ist der Auf­trag­ge­ber zur Abnahme der gesam­ten dem Abruf­auf­trag zugrunde lie­gen­den Menge ver­pflich­tet. Die Abruf­pflicht des Auf­trag­ge­bers stellt eine Haupt­pflicht dar. Bei feh­len­der ander­wei­ti­ger Abrede gilt bei Abruf­auf­trä­gen eine Abnah­me­frist von 12 Mona­ten, gerech­net ab dem Tag der Auf­trags­be­stä­ti­gung. Ist die Abnahme bis zu die­sem Zeit­punkt nicht erfolgt, ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, dem Auf­trag­ge­ber eine Frist von zwei Wochen zur Abnahme der noch abzu­neh­men­den Auf­trags­menge zu set­zen. Nach frucht­lo­sem Ver­strei­chen die­ser Frist hat der Auf­trag­neh­mer die Wahl ent­we­der Vor­leis­tung des Kauf­prei­ses zu ver­lan­gen und die Rest­menge voll­stän­dig zu lie­fern oder nach § 323 BGB vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Wei­tere Rechte des Auf­trag­neh­mers, wie das Recht auf Scha­dens­er­satz, blei­ben unbe­rührt.

V. Eigen­tums­vor­be­halt

Die gelie­ferte Ware bleibt bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung aller zum Rech­nungs­da­tum bestehen­den For­de­run­gen des Auf­trag­neh­mers gegen den Auf­trag­ge­ber sein Eigen­tum. Diese Ware darf vor voll­stän­di­ger Bezah­lung weder an Dritte ver­pfän­det, noch zur Sicher­heit über­eig­net wer­den. Der Auf­trag­ge­ber hat den Auf­trag­neh­mer unver­züg­lich schrift­lich zu benach­rich­ti­gen, wenn und soweit Zugriffe Drit­ter auf die dem Auf­trag­neh­mer gehö­rende Ware erfol­gen.

Zur Wei­ter­ver­äu­ße­rung ist der Auf­trag­ge­ber nur im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­gang berech­tigt. Der Auf­trag­ge­ber tritt seine For­de­run­gen aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung hier­mit an den Auf­trag­neh­mer ab. Der Auf­trag­neh­mer nimmt die Abtre­tung hier­mit an. Über­steigt der rea­li­sier­bare Wert der Sicher­hei­ten die For­de­run­gen des Auf­trag­neh­mers um mehr als 10 %, so wird der Auf­trag­neh­mer – auf Ver­lan­gen des Auf­trag­ge­bers – Sicher­hei­ten nach sei­ner Wahl frei­ge­ben.

Bei Be- oder Ver­ar­bei­tung vom Auf­trag­neh­mer gelie­fer­ter und in des­sen Eigen­tum ste­hen­der Waren ist der Auf­trag­neh­mer als Her­stel­ler gemäß § 950 BGB anzu­se­hen und behält in jedem Zeit­punkt der Ver­ar­bei­tung Eigen­tum an den Erzeug­nis­sen. Sind Dritte an der Be- oder Ver­ar­bei­tung betei­ligt, ist der Auf­trag­neh­mer auf einen Mit­ei­gen­tums­an­teil in Höhe des Rech­nungs­werts (Fak­tura-End­be­trag inkl. MwSt.) der Vor­be­halts­ware beschränkt. Das so erwor­bene Eigen­tum gilt als Vor­be­halts­ei­gen­tum.

VI. Bean­stan­dun­gen / Gewähr­leis­tun­gen

Der Auf­trag­ge­ber hat die Ver­trags­ge­mäß­heit der Ware sowie der zur Kor­rek­tur über­sand­ten Vor- und Zwi­schen­er­zeug­nisse in jedem Fall unver­züg­lich zu prü­fen. Die Gefahr etwa­iger Feh­ler geht mit der Druck­rei­fer­klä­rung / Fer­ti­gungs­rei­fer­klä­rung auf den Auf­trag­ge­ber über, soweit es sich nicht um Feh­ler han­delt, die erst in dem sich an die Druck­rei­fer­klä­rung / Fer­ti­gungs­rei­fer­klä­rung anschlie­ßen­den Fer­ti­gungs­vor­gang ent­stan­den sind oder erkannt wer­den konn­ten. Das glei­che gilt für alle sons­ti­gen Frei­ga­be­er­klä­run­gen des Auf­trag­ge­bers.

Offen­sicht­li­che Män­gel sind inner­halb einer Frist von einer Woche ab Emp­fang der Ware schrift­lich anzu­zei­gen, ver­steckte Män­gel inner­halb einer Frist von einer Woche ab Ent­de­ckung; andern­falls ist die Gel­tend­ma­chung des Gewähr­leis­tungs­an­spruchs aus­ge­schlos­sen.

Bei berech­tig­ten Bean­stan­dun­gen ist der Auf­trag­neh­mer zunächst nach sei­ner Wahl zur Nach­bes­se­rung und / oder Ersatz­lie­fe­rung ver­pflich­tet und berech­tigt. Kommt der Auf­trag­neh­mer die­ser Ver­pflich­tung nicht inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist nach oder schlägt die Nach­bes­se­rung trotz wie­der­hol­ten Ver­suchs fehl, kann der Auf­trag­ge­ber Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung (Min­de­rung) oder Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­trags (Rück­tritt) ver­lan­gen.

Män­gel eines Teils der gelie­fer­ten Ware berech­ti­gen nicht zur Bean­stan­dung der gesam­ten Lie­fe­rung, es sei denn, dass die Teil­lie­fe­rung für den Auf­trag­ge­ber ohne Inter­esse ist.

Bei far­bi­gen Repro­duk­tio­nen in allen Her­stel­lungs­ver­fah­ren kön­nen gering­fü­gige Abwei­chun­gen vom Ori­gi­nal nicht bean­stan­det wer­den. Das glei­che gilt für den Ver­gleich zwi­schen sons­ti­gen Vor­la­gen (z. B. Digi­tal­pro­ofs, Digi­tal­dru­cken, Andru­cken) und dem End­pro­dukt. Dar­über hin­aus ist die Haf­tung für Män­gel, die den Wert oder die Gebrauchs­taug­lich­keit nicht oder nur unwe­sent­lich beein­träch­ti­gen, aus­ge­schlos­sen.

Für Abwei­chun­gen in der Beschaf­fen­heit des ein­ge­setz­ten Mate­ri­als haf­tet der Auf­trag­neh­mer nur bis zur Höhe des Auf­trags­werts.

Zulie­fe­run­gen (auch Daten­trä­ger, über­tra­gene Daten) durch den Auf­trag­ge­ber oder durch einen von ihm ein­ge­schal­te­ten Drit­ten unter­lie­gen kei­ner Prü­fungs­pflicht sei­tens des Auf­trag­neh­mers. Dies gilt nicht für offen­sicht­lich nicht ver­ar­bei­tungs­fä­hige oder nicht les­bare Daten. Bei Daten­über­tra­gun­gen hat der Auf­trag­ge­ber vor Über­sen­dung jeweils dem neu­es­ten tech­ni­schen Stand ent­spre­chende Schutz­pro­gramme für Com­pu­ter­vi­ren ein­zu­set­zen. Die Daten­si­che­rung obliegt allein dem Auf­trag­ge­ber. Der Auf­trag­neh­mer ist berech­tigt eine Kopie anzu­fer­ti­gen.

Mehr- oder Min­der­lie­fe­run­gen bis zu 10 % der bestell­ten Auf­lage kön­nen nicht bean­stan­det wer­den. Berech­net wird die gelie­ferte Menge. Bei Lie­fe­run­gen aus Papier­son­der­an­fer­ti­gun­gen unter 1.000 kg erhöht sich der Pro­zent­satz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15%.

VII. Haf­tung

Scha­dens- und Auf­wen­dungs­er­satz­an­sprü­che des Auf­trag­ge­bers, gleich aus wel­chem Rechts­grund, sind aus­ge­schlos­sen.

Die­ser Haf­tungs­aus­schluss gilt nicht

  • bei vor­sätz­lich oder grob­fahr­läs­sig ver­ur­sach­tem Scha­den,
  • bei leicht fahr­läs­si­ger Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten, auch durch gesetz­li­che Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen des Auf­trag­neh­mers; inso­weit haf­tet er nur auf den nach Art des Pro­dukts vor­her­seh­ba­ren, ver­trags­ty­pi­schen, unmit­tel­ba­ren Durch­schnitts­scha­den,
  • im Falle schuld­haf­ter Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit des Auf­trag­ge­bers,
  • bei arg­lis­tig ver­schwie­ge­nen Män­geln und über­nom­me­ner Garan­tie für die Beschaf­fen­heit der Ware,
  • bei Ansprü­chen aus dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz.

Im Übri­gen ist die Haf­tung des Auf­trag­neh­mers aus­ge­schlos­sen. Das gilt auch für die Haf­tung für eine stän­dig und unun­ter­bro­chene Ver­füg­bar­keit des Online-Ver­triebs­sys­tems; die Daten­kom­mu­ni­ka­tion über das Inter­net kann auch nach dem der­zei­ti­gen Stand der Tech­nik nicht feh­ler­frei und / oder jeder­zeit ver­füg­bar gewähr­leis­tet wer­den.

VIII. Ver­jäh­rung

Ansprü­che des Auf­trag­ge­bers auf Gewähr­leis­tung und Scha­dens­er­satz (Zif­fern VI. und VII.) ver­jäh­ren mit Aus­nahme der unter Zif­fer VII. 2. genann­ten Scha­dens­er­satz­an­sprü­che in einem Jahr begin­nend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auf­trag­neh­mer arg­lis­tig gehan­delt hat.

IX. Han­dels­brauch

Im kauf­män­ni­schen Ver­kehr gel­ten die Han­dels­bräu­che der Druck­in­dus­trie (z. B. keine Her­aus­ga­be­pflicht von Zwi­schen­er­zeug­nis­sen wie Daten, Lithos oder Druck­plat­ten, die zur Her­stel­lung des geschul­de­ten End­pro­dukts erstellt wer­den), sofern kein abwei­chen­der Auf­trag erteilt wurde.

X. Archi­vie­rung

Dem Auf­trag­ge­ber zuste­hende Pro­dukte, ins­be­son­dere Daten und Daten­trä­ger, wer­den vom Auf­trag­neh­mer nur nach aus­drück­li­cher Ver­ein­ba­rung und gegen beson­dere Ver­gü­tung über den Zeit­punkt der Über­gabe des End­pro­dukts an den Auf­trag­ge­ber oder seine Erfül­lungs­ge­hil­fen hin­aus archi­viert. Sol­len die vor­be­zeich­ne­ten Gegen­stände ver­si­chert wer­den, so hat dies bei feh­len­der Ver­ein­ba­rung der Auf­trag­ge­ber selbst zu besor­gen.

XI. Peri­odi­sche Arbei­ten

Ver­träge über regel­mä­ßig wie­der­keh­rende Arbei­ten kön­nen mit einer Frist von min­des­tens 3 Mona­ten zum Schluss eines Monats gekün­digt wer­den.

XII. Rechte Drit­ter

Der Auf­trag­ge­ber ver­si­chert, dass durch seine Auf­trags­vor­ga­ben, ins­be­son­dere durch von ihm gelie­ferte Vor­la­gen, Rechte Drit­ter, z.B. Urheber‑, Kenn­zei­chen- oder Per­sön­lich­keits­rechte, nicht ver­letzt wer­den. Der Auf­trag­ge­ber stellt inso­weit den Auf­trag­neh­mer von sämt­li­chen Ansprü­chen Drit­ter ein­schließ­lich der Kos­ten der Rechts­ver­tei­di­gung und / oder Rechts­ver­fol­gung voll­um­fäng­lich frei.

XIII. Erfül­lungs­ort, Gerichts­stand, Wirk­sam­keit

Erfül­lungs­ort und Gerichts­stand sind, wenn der Auf­trag­ge­ber Kauf­mann, juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen ist oder im Inland kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand hat, für alle sich aus dem Ver­trags­ver­hält­nis erge­ben­den Strei­tig­kei­ten der Sitz des Auf­trag­neh­mers. Auf das Ver­trags­ver­hält­nis fin­det deut­sches Recht Anwen­dung. UN-Kauf­recht ist aus­ge­schlos­sen.

Durch etwa­ige Unwirk­sam­keit einer oder meh­re­rer Bestim­mun­gen wird die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt.